Rauchwarnmelder

 

Die Rauchwarnmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in allen 16 Bundesländern


Unser Service

 

Wir übernehmen den Komplett-Service rund um den Rauchwarnmelder

 

  • Beratung
  • Verkauf
  • Montage
Ausschließlich durch Fachkräfte nach DIN 14676
Klebepad oder Schraubmontage
  • Funktionsprüfung nach DIN 14676
Die Funktionsprüfung nach DIN 14676 beinhaltet die jährliche Sicht- und Funktionsprüfung inklusive rechtssichere  Dokumentation der Montage- und Prüfergebnisse  

 


Geregelt wird die Rauchwarnmelderpflicht für Privathaushalte in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes.

 

Dabei gilt für alle Bundesländer:

 

Neu- und Umbauten sind mit Rauchmeldern auszustatten – und zwar durch die Eigentümer.

 

Für die Ausstattung von Bestandsbauten sind ebenfalls die Eigentümer in der Pflicht, jedoch gelten hier Übergangsfristen, bis wann die Ausstattung mit Rauchmeldern erfolgt sein muss. Die Übergangsfristen regelt jedes Bundesland unterschiedlich. Einzige Ausnahme: Sachsen. Hier gilt die Rauchwarnmelderpflicht bislang nur für Neu- und Umbauten, nicht für den Bestand.

 

 

Für Baden-Württemberg gilt:

 

Die Fristen zum Einbau von Rauchwarnmeldern

 

  • für Neu- und Umbauten: seit 10.07.2013

 

  • für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2014

 

 

Auszug aus der Landesbauordnung Baden-Württemberg

 

§15 Absatz 7

 

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.