Die Rauchwarnmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in allen 16 Bundesländern
Wir übernehmen den Komplett-Service rund um den Rauchwarnmelder
Dabei gilt für alle Bundesländer:
Neu- und Umbauten sind mit Rauchmeldern auszustatten – und zwar durch die Eigentümer.
Für die Ausstattung von Bestandsbauten sind ebenfalls die Eigentümer in der Pflicht, jedoch gelten hier Übergangsfristen, bis wann die Ausstattung mit Rauchmeldern erfolgt sein muss. Die Übergangsfristen regelt jedes Bundesland unterschiedlich. Einzige Ausnahme: Sachsen. Hier gilt die Rauchwarnmelderpflicht bislang nur für Neu- und Umbauten, nicht für den Bestand.
Die Fristen zum Einbau von Rauchwarnmeldern
Auszug aus der Landesbauordnung Baden-Württemberg
§15 Absatz 7
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.